Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers lassen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung durch die Fachbehörde aufkommen, auf die die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Die Dichte der Entscheidbegründung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hält in Erwägung 13 C fest, dass sie die Anforderungen an den Schutz des Ortsbildes gestützt auf die Beurteilung durch die KDP mit den von dieser beantragten Auflagen als erfüllt betrachtet. Sie äussert sich eingehend zur Dachgestaltung und –farbe. Die wesentlichen Gesichtspunkte der Ästhetik werden somit in der Entscheidbegründung abgehandelt. 5. Geruchs- und Lärmimmissionen