j) Auch die weiteren Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Gesamtwirkung des Dachs (Art. 24 Abs. 1 GBR) bzw. hinsichtlich der guten Gesamtwirkung des Gebäudes mit der Umgebung und der Bewahrung der Schönheit oder erhaltenswerten Eigenart des Strassen-, Ortsund Landschaftsbildes (Art. 8 Abs. 2 GBR) werden von der KDP nicht geteilt. Die KDP äussert in ihrem Fachbericht keine ästhetischen Bedenken, die mit den beantragten Auflagen nicht ausgeräumt werden können. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers lassen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung durch die Fachbehörde aufkommen, auf die die Vorinstanz ihren Entscheid stützt.