Die Bestreitungen des Beschwerdeführers setzen sich mit diesen Überlegungen nicht auseinander und veranlassen keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung durch die KDP. Im Umstand, dass der gewählte Farbton dem historischen Wert des Baudenkmals besser Rechnung trägt als das vorgeschriebene Braun, sind besondere Verhältnisse zu erblicken. Diese rechtfertigen gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG eine Ausnahme, sofern keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden. Solche entgegenstehenden Interessen sind hier nicht erkennbar. Die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung für die Farbe der Dacheindeckung ist nicht zu beanstanden.