Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, der gewählte Farbton würde störend wirken. In der Umgebung habe kein Haus ein dunkelgraues Dach, vielmehr seien die anderen Dächer braun/rot. Die KDP hat bei ihrer Beurteilung aber nicht übersehen, dass die anderen Dächer in der Baugruppe eher von Braun- und Rottönen geprägt sind. Sie hat sorgfältig begründet, weshalb der gewählte grau-braune Farbton den denkmalschützerischen Anliegen hier dennoch besser Rechnung trägt als eine Ausführung in braun. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers setzen sich mit diesen Überlegungen nicht auseinander und veranlassen keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung durch die KDP.