Sie beantragt aus denkmalschützerischen Gründen eine Auflage, wonach die Dachflächenfenster im 2. Dachgeschoss auf die kleinste erhältliche Grösse von 55 x 70 cm zu beschränken seien. Dabei macht sie entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinen Vorbehalt zur Vollständigkeit der Pläne. Die Auflage wurde in den angefochtenen Entscheid übernommen. Auch unter dem Aspekt des Denkmalschutzes besteht demnach kein Anlass für Kritik. i) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die geplante Dacheindeckung in dunkelgrauer Farbe gegen Art. 23 Abs. 5 GBR verstosse.