Die Dachflächenfenster (welche gemäss Auflage auf eine Grösse von 55 x 70 cm zu reduzieren sind) und die Lichtbänder mit 1,20 x 0,90 m überschreiten die zulässige Grösse von 1,25 m2 nicht. Das Maximalmass gilt gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 24 Abs. 5 GBR «pro Fläche», die jeweiligen Flächen sind also nicht zusammenzuzählen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kommt die KDP in ihrem Fachbericht nicht zum Schluss, dass die zulässige Maximalgrösse gemäss Art. 24 Abs. 5 GBR überschritten sei. Sie beantragt aus denkmalschützerischen Gründen eine Auflage, wonach die Dachflächenfenster im 2. Dachgeschoss auf die kleinste erhältliche Grösse von 55 x 70 cm zu beschränken seien.