h) Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der Vorinstanz, dass alle Dachaufbauten und deren Anteile in der West- und der Ostfassade korrekt vermasst dargestellt seien. Es sei willkürlich, davon auszugehen, dass die Abstände zu First, Ort und Traufe eingehalten seien; diese Abstände seien in den Plänen nicht eingetragen. Zudem überschritten die geplanten Dachfenster die gemäss Art. 24 Abs. 5 GBR geltende Maximalgrösse von 1,25 m2.