Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Art. 24 Abs. 2 GBR soll verhindern, dass die ästhetische Wirkung eines Dachs leidet, weil verschiedenartige Dachaufbauten verwendet werden. Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze und Firstreiter treten nicht über die Dachfläche hinaus und bringen damit weniger optische Unruhe mit sich als Lukarnen und Schleppgauben. Sie bleiben daher vom Verbot, pro Dachseite mehr als eine Dachaufbauart zu verwenden, ausgenommen. Auch die vorgesehenen Lichtbänder werden flächig auf dem Dach angebracht. Zumal die KDP diese in ihrem Bericht nicht beanstandet, erscheint die Auffassung von Gemeinde und Vorinstanz als vertretbar, wonach Art.