Gesamtwirkung der Dachflächen kann gemäss der Formulierung dieser Bestimmung auch mit Dachaufbauten erfüllt sein, sofern diese passend gestaltet werden. Die KDP hat aus denkmalschützerischer Sicht gegen die Lukarne und das Dachflächenfenster keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Sie beantragte Auflagen für deren Gestaltung. Die Seitenfassaden und das Giebelfeld der neuen Lukarne seien mithilfe einer vertikalen Holzverkleidung so auszuführen, dass sie nach Aussen hin eine geschlossene Wirkung erzeugen. Dachflächenfenster im 2. Dachgeschoss seien auf die Grösse 55 x 70 cm zu reduzieren. Die Vorinstanz hat diese Auflagen im angefochtenen Entscheid für verbindlich erklärt. Damit hat sie