f) Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Lukarne und das Dachflächenfenster das Erscheinungsbild des Bauernhauses und seine Stellung in der Baugruppe wesentlich beeinträchtigten, findet keine Stütze. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung an, in der bestehenden Baugruppe verfüge kein Bauernhaus über eine Lukarne oder Lichtbänder. Daraus kann aber nicht pauschal abgeleitet werden, dass diese Elemente gegen Denkmalschutz- oder Gestaltungsvorschriften verstossen. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Art. 24 Abs. 1 GBR, wonach Dachaufbauten wie u.a. Lukarnen und Dachflächenfenster eine ruhige Gesamtwirkung der Dachfläche gewährleisten müssen. Das Erfordernis der ruhigen