Die KDP macht in ihrem Fachbericht auch Ausführungen und Auflagen zur Gestaltung der Lukarne und des Dachflächenfensters. Sie äussert sich ferner zur Farbe des Dachs. Auch daraus ist abzuleiten, dass die Lukarne und das Dach die denkmalschützerischen Anforderungen erfüllen, wenn diese Auflagen in den Bauentscheid übernommen und umgesetzt werden. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Beurteilung durch die KDP und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Einhaltung der Auflagen gemäss dem Fachbericht der KDP. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die denkmalpflegerische Beurteilung des Bauvorhabens unvollständig geblieben sei, geht demnach fehl.