b) Die mit einem Baugesuch einzureichenden Pläne werden Art. 10 ff. BewD umschrieben. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten und mit dem angefochtenen Entscheid bewilligten Pläne entsprechen diesen Anforderungen. Damit liegt eine genügende Beurteilungsgrundlage vor. Soweit die beabsichtigte Gestaltung des Bauvorhabens im Streit steht, wäre ein Augenschein nicht zielführend, da das Bauvorhaben noch nicht umgesetzt ist. Sinnvollerweise ist vielmehr die Gestaltung gestützt auf die Pläne zu beurteilen. Auch auf einen Augenschein der Umgebung des Bauvorhabens kann gemäss den nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.