a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das bestehende Bauernhaus als schützenswerte Baute verzeichnet sei und Teil einer Baugruppe bilde. Er ist der Ansicht, dass nicht genügend abgeklärt worden sei, ob es durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Die Denkmalpflege halte in ihrem Fachbericht fest, dass die Anforderungen weitestgehend erfüllt seien; daraus ist nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schliessen, dass die Anforderungen nicht vollumfänglich erfüllt sind und folglich Mängel bestünden.