Damit würde aber – anders als in den vom Bundesgericht in BGE 145 I 156 angesprochenen Fällen – die Nutzungsordnung nicht unterlaufen. Vielmehr würde damit die bestehende Nutzungsordnung, welche für die Dorfzone u.a. eine Wohnnutzung und für grössere Bauprojekte in der Landwirtschaftszone die Einhaltung eines grossen Zonenabstands vorsieht, entsprechend ihrer Zielsetzung umgesetzt. Eine solche Auswirkung des Bauvorhabens würde daher dessen Zonenkonformität nicht in Frage stellen. 4. Denkmalschutz, Ästhetik