Ein Projekt in der Bauzone (insbesondere mit Nutzungsänderung zum Wohnen) könnte die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein späteres landwirtschaftliches Projekt wesentliche Störungen der Nachbarschaft befürchten lässt. Insofern könnte ein solches Bauvorhaben bewirken, dass die Zonenabstandsvorschrift in Art. 26 Abs. 3 GBR infolge des Bauvorhabens für den Eigentümer des Landwirtschaftslands eher spürbar wird. Damit würde aber – anders als in den vom Bundesgericht in BGE 145 I 156 angesprochenen Fällen – die Nutzungsordnung nicht unterlaufen.