Er übersieht, dass der in Art. 26 Abs. 3 GBR vorgeschriebene Abstand im Verhältnis zu Bau- und Weilerzonen einzuhalten ist und nicht im Verhältnis zu darin erstellten bzw. umgebauten oder umgenutzten Bauten. Das Bauvorhaben, welches Änderungen an einer bestehenden Baute in der Bauzone (Dorfzone 2) betrifft, wirkt sich auf den nach Art. 26 Abs. 3 GBR einzuhaltenden Abstand nicht aus.