Nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung auf das streitige Bauvorhaben offensichtlich nicht anwendbar, da es in der Bauzone liegt und dem Wohnen dienen soll. Der Beschwerdeführer betrachtet die Tatsache, dass die Abstandsvorschrift auf seine allfälligen eigenen landwirtschaftlichen Vorhaben zur Anwendung gelangen könnte, als Auswirkung des Bauvorhabens im Sinne der oben ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er übersieht, dass der in Art. 26 Abs. 3 GBR vorgeschriebene Abstand im Verhältnis zu Bau- und Weilerzonen einzuhalten ist und nicht im Verhältnis zu darin erstellten bzw. umgebauten oder umgenutzten Bauten.