Der Beschwerdeführer will Art. 26 Abs. 3 GBR auf das Bauvorhaben anwenden. Nach dieser Vorschrift sind für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, die Abstände zu Bau- und Weilerzonen aufgrund von Emissionsplänen festzulegen, haben aber jedenfalls einen Minimalabstand von 200 m einzuhalten. Wo die Richtlinien der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) einen grösseren Abstand verlangen, ist dieser grössere Abstand einzuhalten.