c) Im hier streitigen Fall wird nicht geltend gemacht, dass das an die Bauparzelle angrenzende Land in der Landwirtschaftszone als Vorgarten beansprucht oder die landwirtschaftliche Nutzung des Kulturlandes durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäss dem 20 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 7/19 BVD 110/2021/175