Zum Zweck der einzelfallweisen Beurteilung der Zonenkonformität müsse aber noch geklärt werden, wie das nachbarschaftliche Kulturland landwirtschaftlich genutzt werde bzw. welche Nutzung die topografischen und übrigen örtlichen sowie natürlichen Verhältnisse zuliessen. Unklar sei sodann, wie sich eine unerwünschte Vorgartennutzung erfolgversprechend verhindern liesse, welche Auswirkungen ein Zonengrenzabstand auf die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten der Bauparzellen hätte und ob sich das Bauprojekt allenfalls anpassen liesse, um den Anforderungen des Schutzes des benachbarten Agrarlandes angemessen Rechnung zu tragen.