Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es um drei Einfamilienhäuser, die direkt auf die Zonengrenze zu stehen kommen sollten. Das Bundesgericht hielt dazu in E. 6.5 fest, die Errichtung grösserer Bauten wie von Wohnhäusern direkt oder ganz nahe an der Grenze zur Landwirtschaftszone dürfte meistens zu einer Inanspruchnahme des angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturlands führen und sei daher zonenwidrig. Zum Zweck der einzelfallweisen Beurteilung der Zonenkonformität müsse aber noch geklärt werden, wie das nachbarschaftliche Kulturland landwirtschaftlich genutzt werde bzw. welche Nutzung die topografischen und übrigen örtlichen sowie natürlichen Verhältnisse zuliessen.