Denn in diesem Fall beschränke sich das Bauvorhaben nach der gebotenen auswirkungsbezogenen Betrachtung nicht auf die Zone, in der das Gebäude selber stehe, sondern es liege ein grenzüberschreitendes Vorhaben vor, das sich ebenfalls auf die Nachbarzone erstrecke. Eine Wohnbaute, die wegen ihrer Platzierung an der Zonengrenze Auswirkungen auf eine benachbarte Landwirtschaftszone habe, müsse demnach sowohl die Vorschriften der Bauzone, in der das Gebäude errichtet wird, als auch jene der Landwirtschaftszone einhalten. Da nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten in der Letzteren nicht zonenkonform seien und deshalb – soweit nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art.