Das Bundesgericht hat in BGE 145 I 156 E. 6.2 f. festgehalten, eine Baute, die sich über mehrere Zonen erstrecke, müsse den Bestimmungen aller betroffenen Zonen entsprechen. Dabei sei nicht bloss der Standort der Baute massgebend, sondern es seien auch die Auswirkungen auf die Nachbarzonen zu berücksichtigen. Art. 25 Abs. 1 USG19 halte dies für die Lärmimmissionen ausdrücklich fest, indem insofern die Planungswerte "in der Umgebung" nicht überschritten werden dürften. Gleiches gelte aber auch in raumplanerischer Hinsicht.