Die Dorfzone D2 umfasst gemäss den weiteren Bestimmungen in Art. 28 Abs. 1 GBR Gebiete, in denen vielfältigste Nutzungen erlaubt sind. Zugelassen sind Laden-, Büro-, Gewerbe- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Die maximale Gebäudelänge beträgt 40 m (Art. 33 Abs. 2 GBR). Art. 25 Abs. 2 GBR bestimmt zudem, dass die Bauvolumen altrechtlicher Bauten in den Bauzonen auch über dieses Mass hinaus voll ausgebaut werden dürfen, sofern die Vorschriften über Gesundheit, Ortsbildschutz, Abstellplätze, Spielplätze etc. eingehalten werden können.