a) In der Dorfzone D2 ist eine Wohnnutzung zonenkonform (Art. 28 Abs. 1 GBR). Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst das Bauvorhaben jedoch gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 (recte: Satz 3) GBR, wonach Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter der Dorfzone D2 beeinträchtigen, in dieser untersagt sind. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, in der Dorfzone gebe es kein Mehrfamilienhaus. Den Charakter der Dorfzone bildeten Bauernhäuser mit 1-2 Wohneinheiten. Daher sei das Bauvorhaben zonenwidrig.