Anordnungen im Entscheiddispositiv müssen klar, vollständig und widerspruchsfrei sein, so dass sie unmittelbar durchgesetzt und vollzogen werden können.15 Nebenbestimmungen wie Auflagen bilden einen integrierenden Bestandteil des Entscheids. Auch sie müssen daher im Dispositiv klar, eindeutig und hinreichend bestimmt festgehalten werden.16 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch wenn die fraglichen Nebenbestimmungen im Entscheiddispositiv nicht im Wortlaut wiederholt werden. Die fraglichen Berichte werden in Dispositivziffer 1.9 genau bezeichnet. Sie wurden den Beteiligten eröffnet17; ihr Inhalt inkl. Nebenbestimmungen ist also bekannt.