Die Rüge, wonach die Begründung mittels Verweisung auf den Fachbericht ungenügend sei, weil wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen würden, ist unbegründet. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid auch darauf hin, dass die Denkmalpflege in ihrem Fachbericht für die noch nicht vollständig ausgeräumten Bedenken Auflagen beantragt habe, welche Gestaltungsdetails und die Materialisierung beträfen. Die Vorinstanz hat diese Auflagen in Dispositivziffer 1.9 des angefochtenen Entscheids als verbindlich erklärt. Damit wurde den vom Beschwerdeführer geäusserten Kritikpunkten genügend Rechnung getragen, so dass ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich war.