Zu beurteilen waren die Vorschriften über Schutz und Erhaltung von Baudenkmälern gemäss Art. 10b BauG, wofür gemäss Art. 22 Abs. 3 BewD12 die kantonale Fachstelle einzubeziehen war. Für die Beurteilung ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht erforderlich, dass jede geplante Baumassnahme einzeln abgehandelt wird; eine Beschränkung auf die wesentlichen Aspekte bzw. auf mögliche Probleme ist zulässig. Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Fachbericht der Denkmalpflege vom 24. März 2021.13