Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG verlangt zwar grundsätzlich eine Begründung in der Verfügung selbst. Diese kann freilich auch aus einem Verweis auf ein anderes Dokument bestehen,8 hier also insbesondere aus einem Verweis auf den Fachbericht der Denkmalpflege,9 welcher dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden war.10 Die Leitbehörde muss einen Fachbericht, auf den sie ihren Entscheid stützt, würdigen.11 Die Vorinstanz musste daher auf die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers in ihrer Entscheidbegründung eingehen. Dabei durfte sie sich aber gemäss dem Gesagten auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.