d) Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, dass keine ersichtlichen Gründe gegen die im Fachbericht geäusserte Beurteilung der Denkmalpflege sprächen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Schlussbemerkungen den Fachbericht der Denkmalpflege in verschiedener Hinsicht kritisiert. Der Fachbericht äussere sich nur zu den Anpassungen im Wohnteil, nicht jedoch zum Ausbau des Ökonomieteils und des ehemaligen Söllers. Gemäss dem Fachbericht entspreche das Vorhaben den Anforderungen weitestgehend, also nicht vollumfänglich. Es fehle eine Beurteilung in Bezug auf die ruhige Gesamtwirkung des Dachs.