Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vorinstanz Art. 26 Abs. 3 GBR nach seinem Wortlaut interpretiert. Damit ist klargestellt, weshalb die Vorinstanz die Anwendung auf das streitige Bauvorhaben ablehnt. Implizit bringt die Vorinstanz damit auch zum Ausdruck, dass ihres Erachtens die vom Beschwerdeführer angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung an dieser Ansicht nichts ändert. Damit sind die Entscheidgründe genügend 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen