Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache und in seinen Schlussbemerkungen vom 16. Juni 2021 vorgebracht, dass der für grössere landwirtschaftliche Neubauprojekte vorgeschriebene Zonenabstand auch mit dem Bauvorhaben im Verhältnis zur Landwirtschaftszone eingehalten werden müsse. Er berief sich dabei auf BGE 145 I 156, zu dem er in seinen Schlussbemerkungen noch zusätzliche Erläuterungen machte.