Die Vorinstanz verweist in Erwägung 13 C auf den Amtsbericht der Gemeinde vom 3. Mai 2021 und gibt die dort geäusserte Ansicht wieder, wonach die Vorschrift über den Abstand von grösseren landwirtschaftlichen Neubauprojekten zu Bau- und Weilerzonen (Art. 26 Abs. 3 GBR7) keinen Einfluss auf die Zonenkonformität des Bauvorhabens in der Dorfzone habe. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache und in seinen Schlussbemerkungen vom 16. Juni 2021 vorgebracht, dass der für grössere landwirtschaftliche Neubauprojekte vorgeschriebene Zonenabstand auch mit dem Bauvorhaben im Verhältnis zur Landwirtschaftszone eingehalten werden müsse.