Die Vorinstanz hält in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids fest, dass die geplante (Wohn-) Nutzung in der Dorfzone D2 zonenkonform sei. In Erwägung 13 C setzt sie sich mit den dagegen gerichteten Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. An dieser Darstellungsweise ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör war erforderlich, dass die Behörde ihre Gründe für die Bejahung der Zonenkonformität darlegt, und sich dabei auch mit den wesentlichen Argumenten der Einsprechenden auseinandersetzt. Solange wie hier die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Entscheids gewährleistet bleiben und insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche