c) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht genügend zur Zonenkonformität geäussert. Diese werde unter Erwägung 5 in drei Sätzen bejaht, bevor dann in Erwägung 13 C doch noch mehr dazu gesagt werde. Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche der Beschwerdeführer in der Einsprache und in den Schlussbemerkungen zitiert habe, gehe die Vorinstanz nicht ein.