3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Eingabe vom 3. November 2021 das Nichteintreten auf den Sistierungsantrag und die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde erachtet gemäss Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 eine Sistierung als nicht notwendig. Auch in der Hauptsache beantragt sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerde-antwort vom 5. November 2021 die Abweisung des Sistierungsantrags sowie der Beschwerde, Letzteres soweit darauf einzutreten sei.