Ferner stellte sie Erleichterungsgesuche nach Art. 62 Abs. 2 BauV1 für die Unterschreitung der lichten Raumhöhe von Wohn- und Arbeitsräumen sowie nach Art. 59 Abs. 4 BauV für den Verzicht auf 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 1/19 BVD 110/2021/175 einen Lift (hindernisfreies Bauen). Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache mit Rechtsverwahrung und Anmeldung eines Lastenausgleichsbegehrens.