Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Stadt Langenthal vom 3. September 2021 bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 900.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Stadt Langenthal hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1640.– (inkl. Auslagen, zzgl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung