Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 4100.– (inkl. Auslagen, zzgl. Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Stadt Langenthal hat daher den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1640.– (inkl. Auslagen, zzgl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 56 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 57 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).