Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind in analoger Anwendung des zuvor Ausgeführten zu zwei Fünfteln der Stadt Langenthal aufzuerlegen. Da die Beschwerdebeilagen 3 und 4 für den vorliegenden Entscheid nicht massgebend sind, kann der Umstand, dass die betreffenden Beilagen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren und nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren von den Beschwerdeführenden eingereicht worden sind, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht (zusätzlich) bei der Verlegung der Parteikosten berücksichtigt werden.