Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend nur teilweise. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden drei Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Stadt Langenthal ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.