Entfernung der Massageliege aus dem ehemaligen Kinderzimmer sowie die Entfernung der Glaselemente inkl. der Haltevorrichtungen beim ehemaligen Wintergarten bzw. Balkon erweist sich der angefochtene Entscheid hingegen als unrechtmässig und ist aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der ursprünglich offene Balkon kann nach Durchführung der als rechtmässig beurteilten Wiederherstellungsmassnahmen demnach als «unbeheizter Wintergarten» weitergenutzt werden.