a) Zusammengefasst hat die Stadt Langenthal den angefochtenen Entscheid, soweit sich dieser auf das Nichteintreten betreffend das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführenden, das gewerbliche Benützungsverbot für das ehemalige Kinderzimmer sowie die Entfernung der Heizung im Bereich des ehemaligen Wintergartens bzw. Balkons und den Wiedereinbau der rückgebauten Aussenwand inkl. Balkontüre bezieht, zu Recht erlassen. In Bezug auf die 51 Vgl. Vorakten, pag. 9. 52 Vgl. Beschwerdebeilage 3. 53 Vgl. Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 16. April 2019 (Vorakten, pag. 10) und Schreiben der