Gleich nachdem die Vorinstanz am 28. März 2019 die baupolizeiliche Anzeige erhalten und damit Kenntnis von der unrechtmässigen Umnutzung in beheizten Wohnraum erlangt hatte, wurde sie schliesslich aktiv und hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. April 2019 zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgefordert.55 Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Heizung im Bereich des ehemaligen Wintergartens bzw. Balkons und der Wiedereinbau der rückgebauten Aussenwand inkl. Balkontüre weder zu spät erfolgt noch sonst wie zu beanstanden. 11. Zusammenfassung