Die Beweislast dafür, dass seit Erkennbarkeit mehr als fünf Jahre verstrichen sind, liegt bei der Bauherrschaft.54 Gleich nachdem die Vorinstanz am 28. März 2019 die baupolizeiliche Anzeige erhalten und damit Kenntnis von der unrechtmässigen Umnutzung in beheizten Wohnraum erlangt hatte, wurde sie schliesslich aktiv und hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. April 2019 zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgefordert.55