Es liegen auch sonst keine Beweise dafür vor, dass im Zeitpunkt des Schreibens der Vorinstanz vom 11. April 2019 (erstmalige Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs) die Umnutzung des Wintergartens bzw. ehemaligen Balkons in beheizten Wohnraum bereits seit mehr als fünf Jahren für die Baupolizeibehörde erkennbar war. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Auftragsbestätigung der M.________ AG vom 23. August 2007.52 So hat die Integration des Wintergartens bzw. ehemaligen Balkons in den beheizten Wohnbereich gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden erst im Jahre 2011 stattgefunden.53