Die Umnutzung des Wintergartens bzw. ehemaligen, ursprünglich offenen Balkons in beheizten Wohnraum und die damit verbundenen baulichen Massnahmen im Innern der Wohnung waren für die Vorinstanz mit anderen Worten trotz der von aussen sichtbaren Balkonverglasung nicht erkennbar. Es liegen auch sonst keine Beweise dafür vor, dass im Zeitpunkt des Schreibens der Vorinstanz vom 11. April 2019 (erstmalige Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs) die Umnutzung des Wintergartens bzw. ehemaligen Balkons in beheizten Wohnraum bereits seit mehr als fünf Jahren für die Baupolizeibehörde erkennbar war.