c) Anders verhält es sich in Bezug auf die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Heizung und den Wiedereinbau der rückgebauten Aussenwand inkl. Balkontüre. Denn die Verglasung des ursprünglich offenen Balkons lässt nicht automatisch darauf schliessen, dass im Gebäudeinnern auch eine beheizte Wohnraumerweiterung stattgefunden hat. Die Umnutzung des Wintergartens bzw. ehemaligen, ursprünglich offenen Balkons in beheizten Wohnraum und die damit verbundenen baulichen Massnahmen im Innern der Wohnung waren für die Vorinstanz mit anderen Worten trotz der von aussen sichtbaren Balkonverglasung nicht erkennbar.