inkl. der Haltevorrichtungen kann folglich nicht mehr verlangt werden, zumal auch keine zwingenden öffentlichen Interessen vorliegen, die eine entsprechende Wiederherstellung trotz Zeitablaufs verlangen würden. Die betreffende, von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellungsmassnahme erweist sich insoweit als unzulässig und ist aufzuheben.