Südostfassade der Liegenschaft J.________strasse 29 bzw. die Verglasung des ehemaligen Balkons und wurden im Juni 2013 aufgenommen. Die aktuelle Verglasung des ursprünglich offenen Balkons ist also spätestens seit diesem Zeitpunkt für die Vorinstanz erkennbar gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich gemäss Vorinstanz bei der J.________strasse nicht um eine Durchgangsstrasse, sondern lediglich um eine Gemeindestrasse ausserhalb des Zentrums von Langenthal handle. Die Vorinstanz hat erstmals mit Schreiben vom 11. April 2019, mithin nach mehr als fünf Jahren, die Beschwerdeführenden aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.51 Die Entfernung der Glaselemente